Nach dem 20. Februar 1958 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörige Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am fünfzehnten Jänner 1958, in einer einzigen Ausfertigung in französischer Sprache.
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