Außer den in Artikel 11 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
c) die Kündigung nach Artikel 7;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8;
e) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 11.
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