Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1
1. Die Vertragsparteien werden medizinische, chirurgische und Laboratoriums-Geräte, an denen sie selbst einen ausreichenden Vorrat für ihre eigenen Bedürfnisse besitzen, einer anderen Vertragspartei, die bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände einen dringenden Bedarf daran hat, zur leihweisen Verwendung kostenlos zur Verfügung stellen; diese Geräte werden über Antrag an die interessierte Partei übersendet und sind nachträglich wieder zurückzusenden.
2. Jede Vertragspartei, welche die Begünstigungen des Absatzes 1 in Anspruch nimmt, wird alle möglichen Erleichterungen für die vorübergehende Einfuhr der entliehenen Geräte in ihr Gebiet gewähren.
ARTIKEL 2
Art. 2
1. Die Frist für die vorübergehende Einfuhr darf sechs Monate nicht überschreiten; sie kann jedoch bei Vorliegen gleicher Bedingungen im Einvernehmen mit dem Ausfuhrland verlängert werden.
2. Die vorstehenden Erleichterungen werden nur für medizinische, chirurgische und Laboratoriums-Geräte gewährt, die zur Verwendung in Krankenanstalten und in anderen medizinischen Instituten bestimmt sind. Sie erstrecken sich auf die Erteilung jeglicher Bewilligungen, die für die vorübergehende Einfuhr solcher Geräte erforderlich sind, sowie auf die vorübergehende Befreiung von den Eingangsabgaben (einschließlich aller bei der Einfuhr zur Erhebung gelangenden Zölle und sonstigen Abgaben). Die Behörden des Einfuhrlandes können jedoch die Entrichtung jener Gebühren verlangen, die den Kosten für erbrachte Dienstleistungen entsprechen.
ARTIKEL 3
Art. 3
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 hindern die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes nicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß entweder die vorübergehend eingeführten Geräte in dem Zeitpunkt, in dem die außergewöhnlichen Umstände zu bestehen aufgehört haben oder die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Frist abgelaufen ist, zurückgebracht werden, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist, oder daß die im Falle der Nichtrückbringung der Geräte zu zahlenden Eingangsabgaben entrichtet werden.
ARTIKEL 4
Art. 4
Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht günstigere Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr der in Artikel 1 genannten Geräte, die in den autonomen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder in Konventionen, Verträgen oder Abkommen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien dieses Abkommens in Kraft stehen.
ARTIKEL 5
Art. 5
1. Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf; diese können Vertragsparteien werden durch:
(a) Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt oder
(b) Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt und nachträglicher Ratifikation.
2. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
ARTIKEL 6
Art. 6
1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es drei Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 5 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert haben.
2. Für jeden Mitgliedstaat des Rates, der nachträglich das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Abkommen drei Monate nach der Unterzeichnung oder Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
ARTIKEL 7
Art. 7
Das Ministerkomitee des Europarates kann Nichtmitgliedstaaten einladen, dem Abkommen beizutreten. Ein solcher Beitritt wird drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
ARTIKEL 8
Art. 8
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und den Beitrittsstaaten
(a) den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen in Kraft tritt, und die Namen der Mitgliedstaaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert haben;
(b) die Hinterlegung von Betrittsurkunden nach Artikel 7.
ARTIKEL 9
Art. 9
1. Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr durch Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates vom Abkommen zurücktreten.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt.
Geschehen zu Straßburg, am 28. April 1960, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Der Generalsekretär wird jeder unterzeichneten und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften übermitteln.