(1) Nach Austausch der Ratifikationsurkunden finden die Bestimmungen des Abkommens Anwendung:
a) in Österreich:
auf die Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958
erhoben werden;
b) in Schweden:
auf die staatliche Einkommensteuer und die allgemeine
Gemeindesteuer, die Gegenstand der Veranlagungen des Kalenderjahres 1960 (hinsichtlich der Einkünfte des Kalenderjahres 1959 oder des entsprechenden Rechnungsjahres) und späterer Kalenderjahre bilden;
auf die Kuponsteuer von Dividenden, die nach dem 31. Dezember 1958 fällig werden;
auf die Seemansteuer, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben wird;
auf die Abgaben auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten,
die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben werden;
auf die staatliche Vermögensteuer, die Gegenstand der Veranlagung des Kalenderjahres 1960 (hinsichtlich des Vermögens am Ende des Kalenderjahres 1959) und späterer Kalenderjahre bildet;
auf die sonstigen schwedischen Steuern, die Gegenstand der Veranlagungen des Kalenderjahres 1960 und späterer Kalenderjahre bilden.
(2) Für die Steuern, die für die Zeit bis zur Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens erhoben werden, sind die Bestimmungen des durch den Notenwechsel vom 19. Juli 1951 (ergänzt durch den Notenwechsel vom 14. August 1956) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarten Gegenseitigkeitsverhältnisses anzuwenden.
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