1. Für die Entscheidung der in Artikel 3 Abs. 6 genannten Fälle wird ein Schiedsgericht errichtet. Das Schiedsgericht wird durch einen schriftlichen, begründeten Antrag angerufen, der im Wege über die Oesterreichische Nationalbank einzureichen ist.
2. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Mitgliedern. Die Österreichische Bundesregierung wird einen österreichischen, der Schweizerische Bundesrat einen schweizerischen Richter zum Mitglied ernennen. Als Mitglieder des Schiedsgerichtes können im Amt befindliche und ehemalige Richter ernannt werden. Sie können nur nach jeweils zwei Jahren abberufen werden.
3. Die Mittel für die Entschädigung und die Taggelder der Mitglieder des Schiedsgerichtes werden von der Regierung aufgebracht, die das Mitglied ernannt hat. Die zur Deckung der Entschädigungen und der Taggelder des Obmannes sowie der sonstigen Kosten des Schiedsgerichtes erforderlichen Mittel werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
4. Einigen sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht über die zu treffende Entscheidung, so ziehen sie einen von ihnen auszuwählenden Obmann zu. Der Obmann darf weder österreichischer, schweizerischer noch liechtensteinischer Staatsangehöriger sein und muß die für die Ausübung des Richteramtes in seinem Heimatstaat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Für den Fall, daß die Mitglieder sich nicht über die Person des Obmannes einigen, wird der Obmann auf Antrag eines der beiden Mitglieder vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes im Haag ernannt.
5. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
6. Das Schiedsgericht tritt nach Bedarf zusammen. Es bezeichnet eine Geschäftsstelle und gibt sich eine Verfahrensordnung, die von den beiden Regierungen zu genehmigen ist.
7. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht werden Gebühren erhoben, die den Vertragsparteien je zur Hälfte zufließen. Die Gebühren bemessen sich nach dem vom Schiedsgericht festzusetzenden Streitwert. Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem für das Prozeßverfahren in der Berufungsinstanz in Zivilsachen vor dem Schweizerischen Bundesgericht geltenden Bestimmungen. Dem Antragsteller können Gebühren nur auferlegt werden, wenn und soweit er unterliegt. In besonderen Fällen kann das Schiedsgericht aus Billigkeitsgründen von einer Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise absehen. Das Schiedsgericht setzt die entsprechenden Gebühren in seiner Entscheidung fest. Die Endentscheidung stellt einen vollstreckbaren Titel im Sinne der österreichischen Exekutionsordnung und des schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes dar. Das Schiedsgericht kann sein Tätigwerden von der Zahlung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig machen.
8. Die österreichischen und die schweizerischen Gerichte und Behörden werden dem Schiedsgericht Rechts- und Amtshilfe gewähren.
9. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig und bindend.
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