a) Die Schweizerische Verrechnungsstelle veranlaßt nach Inkrafttreten des Abkommens, daß die Beträge, welche für die in Artikel 3 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Gläubiger bestimmt sind, durch die Schweizerische Nationalbank an die Oesterreichische Nationalbank überwiesen werden, und zwar in Schweizerfranken auf das gemäß dem jeweils geltenden Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführte Schweizerfrankenkonto der Oesterreichischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank.
b) Die Oesterreichische Nationalbank wird anhand der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle übermittelten bedingten Zahlungsaufträge die Auszahlungsanträge der Gläubiger einholen. Deckt sich der Zahlungsauftrag der Schweizerischen Verrechnungsstelle mit dem Auszahlungsantrag und liegt seitens des Gläubigers eine Annahmeerklärung gemäß lit. f vor, so wird die Oesterreichische Nationalbank die Auszahlung vornehmen.
c) Erheben mehrere Gläubiger Anspruch auf Abgeltung eines gemäß Artikel 2 lit. a oder b des Abkommens eingezahlten Betrages, so wird die Oesterreichische Nationalbank den Betrag in Österreich bei Gericht unter Anzeige an die Schweizerische Verrechnungsstelle hinterlegen.
d) Stellt ein Gläubiger, für den seitens der Schweizerischen Verrechnungsstelle kein Betrag überwiesen worden ist, einen Antrag, oder stimmt der Antrag in bezug auf die Betragshöhe, die Währung oder in anderer Hinsicht mit dem Zahlungsauftrag der Schweizerischen Verrechnungsstelle nicht überein, so übermittelt die Oesterreichische Nationalbank den Antrag der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Stellungnahme.
e) Gläubiger, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich haben, können Auszahlungsanträge direkt bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle einreichen.
f) Die Auszahlung durch die Oesterreichische Nationalbank erfolgt nur, wenn der Gläubiger die Erklärung abgibt, daß er sich mit der Annahme der nach dem Abkommen zu zahlenden Beträge hinsichtlich der den Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank gemäß Artikel 2 lit. a oder b des Abkommens zugrundeliegenden Forderungen, einschließlich Zinsen, für abgefunden erklärt. Die Oesterreichische Nationalbank wird die Erklärungen der Gläubiger an die Schweizerische Verrechnungsstelle weiterleiten.
g) Die Republik Österreich verpflichtet sich, durch die Oesterreichische Nationalbank die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwiesenen Deckungsbeträge zurückzuerstatten, sofern innerhalb von zwei Jahren nach Eintreffen des Deckungsbetrages eine Auszahlung an einen Gläubiger nach Maßgabe des Artikels 3 des Abkommens nicht vorgenommen worden ist.
Dieses Unterzeichnungsprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945.
Geschehen zu Bern am 16. Dezember 1957
in zweifacher Ausfertigung.
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