Die Bundesrepublik Deutschland wird die Bezahlung von Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Inkraftretens (Anm.: richtig: Inkrafttretens) dieses Abkommens ausstehen, und gegebenenfalls entsprechend dem Sinne der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer solcher Zahlungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gestatten, wenn diese Verbindlichkeiten
a) nichtvertragliche Geldverbindlichkeiten sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet und nicht vor diesem Tage der Höhe nach festgestellt und fällig waren, oder
b) Geldverbindlichkeiten sind, die auf anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen beruhten, vor dem 8. Mai 1945 begründet waren und an oder nach diesem Tage fällig geworden sind,
und wenn sie den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 4 genügen.
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