1. Eine Prüfung der aus dem ersten Weltkriege herrührenden Regierungsforderungen gegen Deutschland wird bis zu einer endgültigen allgemeinen Regelung dieser Angelegenheit zurückgestellt.
2. Eine Prüfung der aus dem zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen einschließlich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besetzung auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben sowie der Forderungen gegen die Reichskreditkassen, wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.
3. Eine Prüfung der während des zweiten Weltkrieges entstandenen Forderungen von Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutschland nicht im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen, einschließlich der auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben, wird zurückgestellt, bis die Regelung dieser Forderungen im Zusammenhang mit der Regelung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Forderungen behandelt werden kann (soweit nicht diese Forderungen auf der Grundlage von oder im Zusammenhang mit Abkommen geregelt werden, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Regierung eines solchen Staates unterzeichnet worden sind).
4. Die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 1. September 1939 in das Reich eingegliedert oder am oder nach dem 1. September 1939 mit dem Reich verbündet waren, und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Eingliederung (bei mit dem Reich verbündet gewesenen Staaten dem 1. September 1939) und dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum erworben worden sind, werden gemäß den Bestimmungen behandelt, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden. Soweit gemäß den Bestimmungen dieser Verträge solche Schulden geregelt werden können, finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
5. Die Regelung der Schulden der Stadt Berlin und der im Besitz von Berlin befindlichen oder von Berlin maßgebend beeinflußten öffentlichen Versorgungsbetriebe, soweit sie in Berlin liegen, wird bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt, in dem Verhandlungen über die Regelung dieser Schulden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Senat der Stadt Berlin sowie von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika für tunlich angesehen werden.
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