1. Jede Regierung, die eine Ratifikationsurkunde, eine Notifikation der Genehmigung oder eine Urkunde des Beitritts zu diesem Abkommen mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung oder von einer Einladung abweichend hinterlegt, gilt erst dann als Partei dieses Abkommens, wenn der Vorbehalt, die Einschränkung oder die Abweichung zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.
2. Die mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung abgegebene Notifikation gemäß Artikel 37 wird erst dann wirksam, wenn die Einschränkung oder der Vorbehalt zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen, dem die Anlagen I bis X beigefügt sind, unterschrieben.
Geschehen zu London am siebenundzwanzigsten Tag des Monats Februar des Jahres Neunzehnhundertdreiundfünfzig, in drei Originaltexten in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind; die Texte sollen in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hinterlegt werden, die jeder unterzeichnenden oder beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften der Texte zusenden wird.
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