1. Jede Regierung, die dieses Abkommen unterzeichnet hat, hinterlegt, nachdem sie gemäß ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen das Abkommen ratifiziert oder genehmigt hat, bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland eine Ratifikationsurkunde oder eine Notifikation darüber, daß das Abkommen genehmigt worden ist.
2. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika die nach Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hinterlegt haben. Das Abkommen tritt mit Wirkung gegenüber allen Unterzeichnerregierungen in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation hinterlegt haben. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wird allen Unterzeichnerregierungen den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Regierungen, für die es in Kraft getreten ist, mitteilen.
3. Für jede Unterzeichnerregierung, die nach dem Inkrafttreten gemäß Absatz 2 dieses Artikels die erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation hinterlegt, tritt dieses Abkommen mit dem Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder Notifikation in Kraft. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wird den übrigen Unterzeichnerregierungen und den diesem Abkommen gemäß Artikel 36 beigetretenen Regierungen diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, mitteilen.
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