Der Schiedsgerichtshof oder eine andere gemäß diesem Abkommen oder seinen Anlagen errichtete Schiedsinstanz ist nicht zuständig für Angelegenheiten, über die ausdrücklich Verfügung getroffen ist, sei es durch einen Plan, der Alliierten Hohen Kommission, den von ihr zur Bearbeitung derartiger Angelegenheiten bestimmten nachgeordneten Dienststellen oder von einer diese Befugnisse der Alliierten Hohen Kommission später übernehmenden Stelle genehmigt ist, sei es durch eine Anordnung oder Verordnung, die von den genannten Stellen auf Grund der Gesetze der Alliierten Hohen Kommission Nr. 27 (Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen Eisen- und Stahlindustrie) oder Nr. 35 (Aufspaltung des Vermögens der I. G. Farbenindustrie AG.) erlassen ist. Bei jeder derartigen Verfügung haben der Gläubiger und der Schuldner, die alliierten Behörden und der Prüfungsausschuß die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen anzuwenden. Ergibt sich in einer Angelegenheit eine Streitigkeit über eine Frage der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anlagen, so ist diese Streitigkeit vor Genehmigung eines Planes oder vor dem Erlaß einer Anordnung oder Verordnung, durch die über die Angelegenheit verfügt wird, dem Schiedsgerichtshof oder einer anderen gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen zuständigen Schiedsinstanz zur Entscheidung vorzulegen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes oder einer anderen gemäß diesem Abkommen oder seinen Anlagen gebildeten Schiedsinstanz für Angelegenheiten, über die nicht ausdrücklich in der oben erwähnten Weise durch einen Plan, eine Anordnung oder Verordnung verfügt ist, oder für Angelegenheiten, die auf Umständen beruhen, die nach dem Inkrafttreten eines derartigen Planes oder einer derartigen Anordnung oder Verordnung eintreten.
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