1. Haben sich ein Gläubiger und ein Schuldner gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Anlage IV dieses Abkommens darauf geeinigt, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, so hat jeder von ihnen binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Einigung, einen Schiedsrichter zu ernennen. Sind mehrere Gläubiger oder Schuldner beteiligt, so wird der Schiedsrichter von den Gläubigern oder den Schuldnern gemeinsam ernannt. Hat eine Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten Frist ernannt, so ist die andere Partei der Streitigkeit berechtigt, die Ernennung des Schiedsrichters bei der Internationalen Handelskammer zu beantragen. Die beiden Schiedsrichter wählen binnen 30 Tagen gerechnet vom Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, einen dritten Schiedsrichter als Obmann. Wird der Obmann nicht innerhalb dieser Frist gewählt, so kann jede der beiden Parteien die Ernennung bei der Internationalen Handelskammer beantragen.
2. a) Ein Gläubiger, der ein Schiedsgericht gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens anruft, hat binnen 30 Tagen, nachdem ihm die Entscheidung des deutschen Gerichts zugestellt worden ist,
i) dem deutschen Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, die Anrufung mitzuteilen;
ii) dem Schuldner den Namen des Schiedsrichters mitzuteilen, den er für das Schiedsgericht ernannt hat.
b) Mit dem Eingang der in Unterabsatz a) (i) dieses Absatzes vorgesehenen Mitteilung ist das Verfahren für alle deutschen Gerichtsinstanzen mit der Wirkung beendet, daß aus der Entscheidung, soweit sie sich auf die Schuld bezieht, die Gegenstand der Berufung ist, keine Rechte hergeleitet werden können.
c) Binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage des Erhalts der in Unterabsatz a) (ii) dieses Absatzes vorgesehenen Mitteilung, hat der Schuldner dem Gläubiger den Namen des Schiedsrichters mitzuteilen, den er für das Schiedsgericht ernannt hat. Macht der Schuldner diese Mitteilung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so ist der Gläubiger berechtigt, die Ernennung des Schiedsrichters bei der Internationalen Handelskammer zu beantragen. Entsprechend dem im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ist ein dritter Schiedsrichter als Obmann zu wählen.
d) Für ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens angerufenes Schiedsgericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gilt folgendes: Das Schiedsgericht
i) tagt, sofern die Parteien des Verfahrens nichts anderes vereinbaren, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland;
ii) hat die Grundsätze anzuwenden, die sich aus Artikel 11 Absatz 1 der Anlage IV dieses Abkommens ergeben;
iii) verhandelt die Streitsache in vollem Umfang von neuem.
e) Wird im Laufe eines Verfahrens, das vor einem Schiedsgericht auf Grund einer Anrufung gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens anhängig ist, der Gemischten Kommission eine Frage gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b) dieses Abkommens vorgelegt, so setzt das Schiedsgericht unverzüglich das Verfahren aus, bis eine rechtskräftige Entscheidung der Gemischten Kommission über die Frage ergangen ist. Nachdem eine solche Entscheidung ergangen ist, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren fort und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um der Entscheidung Geltung zu verschaffen.
3. Hat ein Schiedsgericht über die Auslegung der Anlage IV dieses Abkommens zu entscheiden, so ist es an die einschlägigen Entscheidungen der Gemischten Kommission gebunden.
4. Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung des Amtes oder Nichtausübung seiner Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen 30 Tagen, nachdem sie freigeworden ist, in gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung neu besetzt.
5. Das Schiedsgericht kann darüber befinden, wie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltsgebühren zu tragen sind; in einem Anrufungsverfahren gemäß Absatz 2 dieses Artikels kann es außerdem darüber befinden, welche Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens vor dem deutschen Gericht zu tragen hat oder wie diese Kosten unter den Parteien zu verteilen sind. Trifft das Schiedsgericht keine Entscheidung über die Kosten, so trägt jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten; die Kosten des Verfahrens vor dem Schiedsgericht und gegebenenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem deutschen Gericht trägt in diesem Falle die Gläubiger- und die Schuldnerseite je zur Hälfte.
6. Ist ein Verfahren vor dem Schiedsgericht anhängig, so kann der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien zurückgenommen werden.
7. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 17 der Anlage IV dieses Abkommens gibt sich das Schiedsgericht seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.
8. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und für die beteiligten Parteien bindend.
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