1. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Aufbau der in Artikel 16 der Anlage IV dieses Abkommens vorgesehenen Gemischten Kommission sowie die Bestimmungen über die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit sind in der Satzung enthalten, die diesem Abkommen als Anlage X beigefügt ist.
2. Die Gemischte Kommission ist zuständig für die Entscheidung
a) von Meinungsverschiedenheiten zwischen Gläubigern und Schuldnern über die Auslegung der Anlage IV dieses Abkommens, die ihr vorgelegt werden entweder durch den Gläubiger und den Schuldner gemeinsam oder durch einen Gläubiger oder einen Schuldner, dessen Regierung erklärt, daß die zu entscheidende Frage nach ihrer Auffassung für die Auslegung der genannten Anlage von allgemeiner Bedeutung sei;
b) von Fällen, die Gegenstand eines Verfahrens vor einem gemäß Artikel 17 der Anlage IV dieses Abkommens errichteten Schiedsgericht sind und die der Gemischten Kommission gemäß Artikel 16 der genannten Anlage von einer Partei dieses Abkommens oder von dem Schiedsgericht selbst unter Berufung darauf vorgelegt werden, daß es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung der Anlage IV handle; in Fällen jedoch, in denen das Schiedsgericht gemäß Artikel 11 der Anlage IV dieses Abkommens angerufen ist, darf der Gemischten Kommission nur diejenige Frage zur Entscheidung vorgelegt werden, die für die Auslegung der genannten Anlage grundsätzliche Bedeutung hat.
3. Jede Partei dieses Abkommens, die an dem Gegenstand eines Verfahrens vor der Gemischten Kommission interessiert ist, ist berechtigt, an dem Verfahren als Partei teilzunehmen.
4. Die Entscheidungsbefugnis der Gemischten Kommission wird nicht dadurch berührt, daß eine an der Streitigkeit beteiligte Partei sich auf das vor der Gemischten Kommission anhängige Verfahren nicht einläßt.
5. Die Gemischte Kommission hat das Recht, Fragen, die sich auf ihre Zuständigkeit beziehen, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels selbst zu entscheiden.
6. Die Entscheidung der Gemischten Kommission ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 7 dieses Artikels endgültig und bindend
a) für die Parteien des bei ihr anhängigen Verfahrens;
b) für jede Partei einer Streitigkeit, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a) dieses Artikels der Gemischten Kommission vorgelegt worden ist;
c) für eine Partei dieses Abkommens, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) dieses Artikels einen Fall oder eine Frage zur Entscheidung vorlegt;
d) für das Schiedsgericht, das die Frage selbst vorgelegt hat oder in dessen Verfahren die Vorlegung erfolgt ist, in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b) dieses Artikels;
e) hinsichtlich einer Regelungsbedingung für eine Schuld, wenn diese Regelungsbedingung Gegenstand des Verfahrens war.
7. Jede Partei dieses Abkommens ist berechtigt, gegen eine Entscheidung der Gemischten Kommission binnen 30 Tagen, nachdem sie erlassen ist, den Schiedsgerichtshof anzurufen unter Berufung darauf, daß die Entscheidung eine Frage von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung betreffe. Die Anrufung kann nur wegen solcher aus der Entscheidung sich ergebender Fragen erfolgen, bezüglich derer die anrufende Partei geltend macht, daß sie allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung hätten. Hat der Schiedsgerichtshof über die betreffende Frage entschieden, so hat die Gemischte Kommission in dem Verfahren, das zu der Anrufung geführt hat, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um der Entscheidung des Schiedsgerichtshofes Geltung zu verschaffen.
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