1. An Verfahren vor einem Schiedsgericht, das für die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß Ziffer 7 Absatz 1 Buchstabe g) der Anlage I dieses Abkommens vorgesehen ist, können nur diejenigen Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bondholders` Councils) oder entsprechende Vereinigungen, die von den Regierungen der Staaten, in denen sie gebildet sind, als Vertreter der Wertpapierinhaber in diesen Staaten anerkannt sind (im folgenden als „Gläubigervertretungen” bezeichnet) auf der einen Seite und Schuldner auf der anderen Seite als Parteien teilnehmen.
2. Ein Schiedsgericht der in dem vorstehenden Absatz bezeichneten Art besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, aus drei in folgender Weise ernannten Mitgliedern:
a) einem Mitglied, das vom Schuldner zu ernennen ist;
b) einem Mitglied, das von der betreffenden Gläubigervertretung zu ernennen ist, oder, wenn mehrere Gläubigervertretungen beteiligt sind, von diesen gemeinsam;
c) einem dritten Mitglied als Obmann, das von den gemäß den Buchstaben a) und b) dieses Absatzes ernannten Schiedsrichtern zu wählen ist. Der Obmann darf weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige eines Staates besitzen, in dem eine als Partei an dem Verfahren teilnehmende Gläubigervertretung gebildet ist.
3. Binnen 90 Tagen, gerechnet von dem Tage, an dem eine der Parteien des Verfahrens der anderen Partei die Ernennung ihres Schiedsrichters mitgeteilt hat, hat die andere Partei ihrerseits einen Schiedsrichter zu ernennen. Ernennt die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so wird er auf Antrag der Partei, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Internationalen Handelskammer ernannt.
4. Einigen sich die beiden Schiedsrichter binnen 30 Tagen, gerechnet von dem Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, nicht auf einen Obmann, so wird er auf Antrag eines der beiden Schiedsrichter durch die Internationale Handelskammer ernannt. Die Bestimmung des Absatzes 2 Buchstabe c) dieses Artikels über die Staatsangehörigkeit gilt auch für diese Ernennung.
5. Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung des Amtes oder Nichtausübung seiner Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen 30 Tagen, nachdem sie freigeworden ist, in gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung neu besetzt.
6. Das Schiedsgericht gibt sich seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.
7. Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Konversion, die Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens war, ist hinsichtlich der Bedingungen des Regelungsangebots für die Parteien des Verfahrens bindend; die Gläubigervertretung hat den Wertpapierinhabern die Annahme des Angebotes zu empfehlen, sofern das Angebot den anderen in der Anlage I dieses Abkommens festgelegten Erfordernissen entspricht.
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