1. Der Schiedsgerichtshof für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als „Schiedsgerichtshof” bezeichnet) wird für die nachstehend angegebenen Zwecke errichtet. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Aufbau des Schiedsgerichtshofes sowie die Bestimmungen über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit sind in der Satzung enthalten, die diesem Abkommen als Anlage IX beigefügt ist.
2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 5 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof ausschließlich zuständig für alle diejenigen Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder seiner Anlagen, welche die Parteien nicht im Verhandlungswege beilegen können; jedoch gehören Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens nicht zur Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes oder anderer Gerichte oder Schiedsinstanzen. Ist die Bundesrepublik Deutschland an einem Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof, das eine Streitigkeit zwischen Parteien dieses Abkommens betrifft, nicht beteiligt, so wird sie auf Verlangen einer beteiligten Partei ihrerseits an dem Verfahren als Partei teilnehmen.
3. Der Schiedsgerichtshof ist ausschließlich zuständig für Verfahren über die in Artikel 16 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens erwähnten Fragen, die für die Auslegung der genannten Anlage grundsätzliche Bedeutung haben und ihm von einer Partei dieses Abkommens vorgelegt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren nicht die Zuständigkeit der Gemischten Kommission, wie sie in Artikel 31 Absatz 2 dieses Abkommens geregelt ist.
4. Der Schiedsgerichtshof ist ausschließlich zuständig für Anrufungsverfahren, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 7 dieses Abkommens anhängig gemacht werden.
5. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof nicht zuständig für Streitigkeiten, die sich ausschließlich auf die Auslegung oder Anwendung einer Anlage dieses Abkommens beziehen, sofern eine gemäß dieser Anlage errichtete Schiedsinstanz für die Entscheidung der betreffenden Frage über die Auslegung oder Anwendung zuständig ist. Diese Bestimmung bedeutet keine Einschränkung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes bei Streitigkeiten über die Frage, ob eine Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz in Widerspruch zu Bestimmungen dieses Abkommens steht.
6. Jede Partei dieses Abkommens, die an dem Gegenstand eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof interessiert ist, ist berechtigt, an dem Verfahren als Partei teilzunehmen.
7. Der Schiedsgerichtshof hat das Recht, Fragen, die sich auf seine Zuständigkeit beziehen, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels selbst zu entscheiden.
8. Die Entscheidung des Schiedsgerichtshofes ist endgültig und bindend
a) in einem Verfahren gemäß Absatz 2 dieses Artikels für die Parteien der Streitigkeit und für jede andere Partei dieses Abkommens, die an dem Verfahren als Partei teilnimmt;
b) in einem Verfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels für die Partei dieses Abkommens, welche die Frage dem Schiedsgerichtshof vorgelegt hat, und für jede andere Partei dieses Abkommens, die an dem Verfahren als Partei teilnimmt;
c) in einem Anrufungsverfahren gemäß Absatz 4 dieses Artikels für die Partei oder die Parteien des Anrufungsverfahrens.
9. Die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichtshofes wird nicht dadurch berührt, daß eine Partei der Streitigkeit sich auf das vor dem Schiedsgerichtshof anhängige Verfahren nicht einläßt.
10. Alle gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen errichteten Schiedsinstanzen, ausgenommen der Schiedsgerichtshof selbst, sind bei der Entscheidung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen an die einschlägigen Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes gebunden.
11. Auf Ersuchen einer Partei dieses Abkommens erstattet der Schiedsgerichtshof Gutachten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens (ausgenommen die Auslegung oder Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens). Solche Gutachten haben keine bindende Wirkung.
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