1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit den Regierungen der beteiligten Gläubigerstaaten in Verhandlungen zum Zwecke der Regelung der Sozialversicherungsansprüche eintreten, die nach den deutschen, vor dem 8. Mai 1945 in Kraft gewesenen Gesetzen und Verordnungen für irgendeinen Zeitraum vor dem 8. Mai 1945 erwachsen sind, soweit solche Ansprüche nach der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von ihr übernommener Verpflichtungen als Verbindlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland oder als Verbindlichkeiten von Sozialversicherungsträgern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzusehen und nicht bereits in einem Abkommen mit der Regierung des beteiligten Gläubigerstaates behandelt worden sind. Das schließt nicht aus, daß in solche Abkommen Bestimmungen aufgenommen werden, wonach in der Bundesrepublik Deutschland für die Sozialversicherung geltende Gesetze oder Verordnungen, die für Staatsangehörige anderer Staaten eine ungünstigere Behandlung als für deutsche Staatsangehörige vorsehen, keine Anwendung finden.
2. Die Bundesrepublik Deutschland wird für die Regelung und für den Transfer in bezug auf die in dem vorhergehenden Absatz erwähnten Ansprüche, die nicht in Abkommen mit Regierungen von Gläubigerstaaten behandelt sind, Sorge tragen, vorausgesetzt, daß die Ansprüche Personen zustehen, die Staatsangehörige eines solchen Gläubigerstaates oder in einem solchen Gläubigerstaat ansässig sind, aus dem Zahlungen auf gleichartige Ansprüche an Personen, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland oder in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ebenfalls transferiert werden können. Die in der Bundesrepublik Deutschland für die Sozialversicherung geltenden Gesetze und Verordnungen, die für Staatsangehörige anderer Staaten eine ungünstigere Behandlung als für deutsche Staatsangehörige vorsehen, finden dann keine Anwendung, wenn der beteiligte Gläubigerstaat mit Bezug auf Sozialversicherungszahlungen zwischen seinen Staatsangehörigen und deutschen Staatsangehörigen oder zwischen Personen, die in dem betreffenden Staat ansässig sind, und Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, nicht diskriminiert.
3. Aus Sozialversicherungsleistungen erwachsene Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, die Personen zustehen, die Staatsangehörige eines Gläubigerstaates oder in einem Gläubigerstaat ansässig sind, und die nicht nach den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 dieses Artikels geregelt werden, sollen nach den Bestimmungen des Artikels 28 der Anlage IV dieses Abkommens geregelt werden.
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