1. Abkommen auf Grund von Verhandlungen gemäß
a) Ziffer 11 der Anlage I dieses Abkommens (Forderungen aus Sprüchen des deutsch-griechischen Schiedsgerichts),
b) Ziffer 15 der Anlage I dieses Abkommens (Haftung für österreichische Regierungsschulden),
c) Artikel 10 der Anlage IV dieses Abkommens (Zahlungen in die Deutsche Verrechnungskasse),
d) der Unteranlage zu Anlage IV dieses Abkommens (Schweizerfranken-Grundschulden)
sind von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (gegebenenfalls nach Genehmigung durch diese) den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zur Genehmigung vorzulegen.
2. Jede dieser Vereinbarungen soll nach Genehmigung durch die genannten Regierungen in Kraft treten und in jeder Hinsicht als Anlage dieses Abkommens gelten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wird allen Parteien dieses Abkommens eine Notifikation hierüber zugehen lassen.
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