1. Der Schuldner ist nicht berechtigt, sich bei der Aufstellung eines Regelungsangebots oder bei der Regelung einer Schuld auf den Ablauf einer bis zum 1. Juni 1933 noch nicht abgelaufenen Verjährungs- oder Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Schuldverhältnis früher zu berufen, als von dem Zeitpunkt ab, der sich dadurch ergibt, daß der Lauf der betreffenden Frist vom 1. Juni 1933 bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt als gehemmt angesehen wird, in dem dieses Abkommen und die in Betracht kommende Anlage dieses Abkommens auf die Schuld anwendbar werden.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten für den Zweck einer Regelung die in Absatz 1 erwähnten Verjährungs- und Ausschlußfristen, die auf die in den Abschnitten A und B der Anlage I dieses Abkommens bezeichneten verbrieften Schulden und auf die in Anlage II dieses Abkommens behandelten Schulden anwendbar sind, als nicht vor den jeweiligen Zeitpunkten abgelaufen, von denen ab gemäß den Bestimmungen der Anlage I Ziffer 8 b und des Artikels 15 dieses Abkommens die Annahme des vom Schuldner gemachten Regelungsangebots nicht mehr erfolgen kann.
3. Nimmt der Gläubiger gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 dieses Abkommens ein Regelungsangebot an oder gibt er gemäß den gleichen Bestimmungen sein Einverständnis mit der Regelung einer Schuld, so wird damit eine Unterbrechung der Verjährungs- und Ausschlußfristen für die Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Schuldverhältnis bewirkt.
4. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Fristen umfassen nicht Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde, ferner nicht die in § 12 Absatz 3 des deutschen Gesetzes über den Versicherungsvertrag und die in den deutschen Gesetzen über die Wertpapierbereinigung bestimmten Fristen.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Fristen durch deutsches oder ein anderes Recht, durch Verfügung eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde, durch Vertrag oder eine andere Rechtshandlung bestimmt worden sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird sicherstellen, daß die vorstehenden Bestimmungen auch dann von deutschen Gerichten angewandt werden, wenn das Schuldverhältnis seinem Inhalt nach ausländischem Recht unterliegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise