1. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Gläubiger das Recht gewährleisten, innerhalb der Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden
a) seine Rechte in bezug auf eine Schuld, wie sie in dem Zeitpunkt bestehen, in dem gemäß diesem Artikel Klage erhoben wird, durchzusetzen, falls der Gläubiger und der Schuldner sich über die Regelungsbedingungen nicht einigen und der Gläubiger sein Einverständnis damit erklärt, daß die deutschen Gerichte die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen festsetzen;
b) seine Rechte gemäß den Bedingungen der geregelten Schuld durchzusetzen, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen nicht erfüllt; dies gilt auch für die Rechte, die der Gläubiger gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen ausüben kann, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt; der Gläubiger kann jedoch die Zahlung eines durch die Nichterfüllung der Schuld fällig werdenden Kapitalbetrages nach dem Ausland nicht eher verlangen, als es der Fall gewesen wäre, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen erfüllt hätte.
2. Dem Gläubiger steht das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht nicht zu, wenn die Streitigkeit in dem Zeitpunkt, in dem das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht geltend gemacht werden soll, nach den Bestimmungen des betreffenden Vertrages oder dieses Abkommens und seiner Anlagen der ausschließlichen Zuständigkeit eines Gerichts in einem Gläubigerstaate oder einer Schiedsinstanz unterliegt. Ist eine solche ausschließliche Zuständigkeit in den Bestimmungen des betreffenden Vertrages vorgesehen, so können Schuldner und Gläubiger im gegenseitigen Einvernehmen darauf verzichten; dem Gläubiger steht in diesem Falle das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht zu.
3. a) Die Bundesrepublik Deutschland wird ohne Rücksicht darauf, ob die Gegenseitigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zwischen dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, und der Bundesrepublik Deutschland verbürgt ist, dem Gläubiger das Recht gewährleisten, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 1 und 4 dieses Artikels durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten und Schiedsinstanzen über eine Schuld durchzusetzen, sofern die Entscheidungen ergangen sind
i) in einem Gläubigerstaate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
ii) in einem Gläubigerstaate vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens, wenn der Schuldner die durch die Entscheidung festgesetzte Schuld nicht bestreitet.
b) Die deutschen Gerichte werden in anderen Verfahren über Schulden, die den Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung bilden, die von einem Gericht oder einer Schiedsinstanz in einem Gläubigerstaate vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen ist, die Tatsachen, auf denen die Entscheidung beruht, als bewiesen ansehen, es sei denn, daß der Schuldner Beweis für das Gegenteil antritt. In diesem Fall ist der Gläubiger seinerseits berechtigt, Gegenbeweis anzutreten und sich dabei auch auf das Beweisprotokoll des früheren Verfahrens zu beziehen. Der Betrag einer nichtvertraglichen Geldverbindlichkeit, der in einem Verfahren nach diesem Absatz durch eine Entscheidung eines deutschen Gerichts festgesetzt wird, gilt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a) dieses Abkommens als in dem Zeitpunkt festgestellt, in dem die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts oder der Schiedsinstanz in einem Gläubigerstaate ergangen ist.
c) Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Gläubiger das Recht gewährleisten, nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten und Schiedsinstanzen über eine Schuld durchzusetzen, die in Deutschland vor dem 8. Mai 1945 oder innerhalb des Währungsgebietes der Deutschen Mark (West) nach dem 8. Mai 1945 ergangen sind.
4. Die deutschen Gerichte können es ablehnen, die Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer Schiedsinstanz - ausgenommen Entscheidungen einer nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen errichteten Schiedsinstanz - gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels anzuerkennen und zu vollstrecken,
a) wenn das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nicht zuständig war oder die Zuständigkeit der Schiedsinstanz, welche die Entscheidung erlassen hat, nicht auf der Vereinbarung der beteiligten Parteien beruhte; oder
b) wenn dem Schuldner in dem Verfahren, das zu der Entscheidung des Gerichts oder der Schiedsinstanz geführt hat, das rechtliche Gehör nicht gewährt war; oder
c) wenn die Anerkennung der Entscheidung gegen den ordre public in der Bundesrepublik Deutschland verstoßen würde; jedoch darf der Umstand, daß eine Entscheidung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen nicht im Einklang steht, nicht dazu führen, daß ihre Anerkennung und Vollstreckung, und zwar innerhalb der Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen, als Verstoß gegen den ordre public im Sinne dieser Bestimmungen angesehen wird.
5. Die Bundesrepublik Deutschland wird den in der Anlage I dieses Abkommens genannten Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bondholders` Councils) oder entsprechenden Vereinigungen und den in Artikel VIII der Anlage II dieses Abkommens erwähnten Gläubigervertretungen das Recht gewährleisten, die Bedingungen des Regelungsangebots durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden festsetzen zu lassen, falls der Schuldner - ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland - es unterläßt, einen Vorschlag zur Regelung seiner bestehenden verbrieften Schuld gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Anlagen I und II dieses Abkommens zu machen.
6. a) Ein Schuldner, der es unterläßt, einen Regelungsvorschlag gemäß Anlage I oder II dieses Abkommens zu machen, hat in einem nach den Absätzen 1, 3 oder 5 dieses Artikels vor einem deutschen Gericht anhängig gemachten Verfahren keinen Anspruch auf die Vorteile der in Ziffer 7 Absatz 1 Buchstaben e) der Anlage I oder in Artikel V Absatz 11 der Anlage II dieses Abkommens enthaltenen Härteklauseln. Bei der Festsetzung der Bedingungen des Regelungsangebots oder der Bedingungen für die Regelung der Schuld hat das Gericht die kürzeste Laufzeit festzusetzen, die gemäß den Bestimmungen der betreffenden Anlage bei der Regelung der Schuld in Betracht kommt. Das Gericht hat in seinem Urteil auszusprechen, daß der Schuldner dem Kläger die in Ziffer 7 Buchstabe h) der Anlage I dieses Abkommens oder in Artikel X Absatz 2 der Anlage II dieses Abkommens erwähnten Kosten zu erstatten hat; diese Kosten sind sofort fällig und zahlbar. Das Gericht hat ferner den Schuldner zur Tragung der Kosten des Verfahrens und aller im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandener angemessener Kosten und Auslagen zu verurteilen, die bei einer nichtverbrieften Schuld dem Gläubiger oder bei einer verbrieften Schuld der Vereinigung der Wertpapierinhaber (Bondholder`s Council) oder einer entsprechenden Vereinigung oder der Gläubigervertretung entstanden sind.
b) Wenn ein Schuldner es unterläßt, seinen Beitritt gemäß Ziffer 22 der Anlage III dieses Abkommens zu vollziehen, ist der Gläubiger berechtigt, in einem nach den Absätzen 1 oder 3 dieses Artikels anhängig gemachten Verfahren seine Rechte gemäß den Bestimmungen der genannten Anlage durchzusetzen, jedoch, sofern es sich um eine unmittelbar gegenüber dem Gläubiger bestehende Schuld eines deutschen Handels- oder Industrieschuldners im Sinne der genannten Anlage handelt, erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Ziffer 17 der genannten Anlage vorgesehenen Beratenden Ausschusses. Verurteilt das Gericht den Schuldner zur Zahlung der Schuld gemäß dieser Anlage, so hat das Gericht den Schuldner zur Tragung der Kosten des Verfahrens und aller im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandener angemessener Kosten und Auslagen des Gläubigers zu verurteilen.
c) Ein Schuldner, der es unterläßt, die gemäß Artikel 14 der Anlage IV dieses Abkommens erforderliche Beitrittserklärung abzugeben, hat in einem nach den Absätzen 1 oder 3 dieses Artikels vor einem deutschen Gericht anhängig gemachten Verfahren keinen Anspruch auf die Vorteile der in Artikel 11 dieser Anlage enthaltenen Härteklausel. Hat der Schuldner die Abgabe der Erklärung lediglich deshalb unterlassen, weil er das Bestehen der Schuld bestritten hat, so verliert er den Anspruch auf die Vorteile der Härteklausel nicht; er kann jedoch, sofern das in Artikel 15 der Anlage IV dieses Abkommens erwähnte Gericht oder Schiedsgericht das Bestehen der Schuld bejaht, die Vorteile der Härteklausel nur in Anspruch nehmen, wenn er binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts, die erforderliche Erklärung abgibt. Kann der Schuldner in einem Verfahren gemäß diesem Unterabsatz dann die Vorteile der Härteklausel nicht in Anspruch nehmen, so hat das Gericht den Schuldner zur Tragung der Gerichtskosten und angemessener Anwaltskosten des Klägers zu verurteilen.
7. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Gläubiger das Recht gewährleisten, innerhalb der Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden seine Ansprüche gegen eine Person, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (Ost) ansässig ist, durch Befriedigung aus dem im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) belegenen Vermögen dieser Person durchzusetzen, wenn die Ansprüche aus einer Verbindlichkeit herrühren, die den Erfordernissen des Artikels 4 dieses Abkommens - abgesehen von den Erfordernissen hinsichtlich der Ansässigkeit des Schuldners - entspricht. Der Gläubiger kann Zahlung der ihm auf diese Weise zugeflossenen Beträge nach dem Ausland nur nach Maßgabe der jeweils im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) geltenden Devisenbestimmungen verlangen.
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