1. Anspruch auf Vorteile aus irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens und seiner Anlagen einschließlich der darin vorgesehenen Zahlungen haben allein solche Gläubiger, die bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, das Angebot annehmen oder die bei sonstigen Schulden mit der Festsetzung von Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den in Betracht kommenden Bestimmungen einverstanden sind.
2. a) Bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, erfolgt die Annahme des Regelungsangebots im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels durch Einreichung der alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheine
i) zum Umtausch, wenn neue Schuldverschreibungen oder Zinsscheine ausgegeben werden, oder
ii) zur Anbringung eines Aufdrucks, wenn die Regelungsbedingungen den alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheinen aufgedruckt werden sollen.
b) Der Inhaber einer Schuldverschreibung, die unter Anlage II dieses Abkommens fällt und für die ein Regelungsangebot gemacht worden ist, kann sich binnen einer Mindestfrist von fünf Jahren nach dem Tage der Abgabe des Angebots für dessen Annahme entscheiden. Bei Vorliegen triftiger Gründe hat der Schuldner die Frist zu verlängern.
3. Bei Schulden, die nicht unter Absatz 2a) dieses Artikels fallen, wird, sofern nicht in einer Anlage zu diesem Abkommen eine bestimmte Form vorgesehen ist, das Einverständnis des Gläubigers mit der Festsetzung von Zahlungs- und sonstigen Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels als gegeben angesehen, wenn der Gläubiger in irgendeiner Weise sein Einverständnis klar zum Ausdruck bringt.
4. Ein Schuldner ist den Verfahren, wie sie in diesem Abkommen und seinen einschlägigen Anlagen für die Regelung von Schulden vorgesehen sind, nur dann unterworfen, wenn er bezüglich seiner Schuld gemäß den Bestimmungen der für sie einschlägigen Anlage dieses Abkommens einen Regelungsvorschlag gemacht oder eine Beitrittserklärung abgegeben hat. Jedoch läßt dieser Absatz die Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens unberührt.
5. Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, in Ausführung des Artikels 2 dieses Abkommens den Vorschriften der vorstehenden Absätze Rechnung zu tragen.
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