1. Die Bundesrepublik Deutschland wird für alle Reichsmarkschulden, für die sie die Haftung übernommen hat oder noch übernehmen sollte und die nicht unter Ziffer 6 der Anlage I dieses Abkommens fallen, Maßnahmen treffen, die den in dieser Ziffer 6 vorgesehenen Bestimmungen entsprechen.
2. In Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung wird die Bundesrepublik Deutschland außerdem sicherstellen, daß Schulden aus Reichsmarkschuldverschreibungen, die nicht Goldmarkschulden mit spezifisch ausländischem Charakter sind, die ferner am 21. Juni 1948 gegenüber Personen, die an diesem Tage Staatsangehörige eines Gläubigerstaates oder in einem Gläubigerstaat ansässig waren, bestanden und deren Bezahlung nach der Gesetzgebung im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) nur zu einem bestimmten Teil erzwungen werden kann, in gleicher Weise erfüllt werden wie entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber Personen, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) ansässig sind.
3. Bei der Regelung sonstiger in deutscher Währung zahlbarer Schulden gegenüber solchen Staatsangehörigen von Gläubigerstaaten, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) ansässig sind, werden die Bedingungen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die für entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber anderen in diesem Währungsgebiet ansässigen Personen gewährt werden.
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