1. a) Sofern in den Anlagen dieses Abkommens nichts anderes vorgesehen ist, ist eine Schuld ohne Währungsoption in der Währung zu zahlen, in der sie gemäß den Bedingungen des Schuldverhältnisses zahlbar ist. Schulden, die auf deutsche Währung lauten und gemäß den Bestimmungen der Anlagen dieses Abkommens in nichtdeutscher Währung zu zahlen sind, sind in der Währung des Staates zu zahlen, in dem der Gläubiger ansässig ist.
b) Ungeachtet der Bestimmungen in Unterabsatz a) dieses Absatzes sind die jeweils zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung eines Gläubigerstaates geltenden Zahlungsabkommen auf Schulden anzuwenden, die gemäß Unterabsatz
a) in nichtdeutscher Währung an in diesem Staat ansässige
Personen zu zahlen sind. Bei Zahlungen auf Schuldverschreibungen, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind und nicht auf die Währung des an dem Zahlungsabkommen beteiligten Staates lauten, sind jedoch die Zahlungsabkommen nur anzuwenden, wenn die Regierung des betreffenden Staates damit einverstanden ist, daß solche Zahlungen an in diesem Staate ansässige Personen in seiner Währung geleistet werden.
2. a) Die Frage, ob auf Schulden mit Währungsoption auch in Zukunft Zahlungen in einer Währung gefordert werden können, die nicht die Währung des Staates ist, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde, wird von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Staaten, um deren Währungen es sich handelt, in einer zwischen ihnen zu vereinbarenden Weise entschieden werden.
b) Falls eine Währungsoption die Zahlung eines Festbetrages in einer Alternativwährung vorsieht, kann der Gläubiger den Gegenwert des Betrages der Alternativwährung, der bei Ausübung der Option zu zahlen gewesen wäre, zu dem am Fälligkeitstage maßgebenden Umrechnungskurs in der Währung des Staates verlangen, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde.
c) Zahlungen auf Schulden mit Währungsoption, die vor der in Unterabsatz a) dieses Absatzes vorgesehenen Entscheidung in der Währung des Staates geleistet wurden, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde, werden von einer solchen Entscheidung nicht betroffen.
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Schulden, die unter die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 der Anlage I dieses Abkommens fallen.
4. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung eines Gläubigerstaates jeweils geltende Zahlungsabkommen finden auf die Bezahlung solcher Schulden Anwendung, die unter die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels fallen, sofern die Bezahlung in der Währung des Gläubigerstaates zu erfolgen hat.
5. Sind aus dem laufenden Geschäft einer eingetragenen Zweigniederlassung eines Gläubigers Schulden entstanden, die vertragsgemäß in dem Staate zu zahlen waren, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, so gilt dieser Staat als Gläubigerstaat im Sinne dieses Artikels.
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