Die Amtsdauer der Ständigen Kommission beträgt zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Vertrages. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls die Regierung eines Vertragsstaates nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Ständigen Kommission der Regierung des anderen Vertragsstaates mitteilt, daß sie die Amtsdauer der Ständigen Kommission nicht zu verlängern wünscht.
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