(1) Die Ständige Kommission hat ihren Sitz in Wien; sie kann zu Tagungen auch an anderen Orten zusammentreten.
(2) Die Einberufung und Leitung einer Tagung obliegt abwechselnd den Vorsitzenden der Delegationen der beiden Vertragsstaaten. Die erste Tagung wird vom Vorsitzenden der österreichischen Delegation einberufen.
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