Die Vertragsstaaten errichten hiemit eine Ständige Kommission mit der Aufgabe,
a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Vertrages ergeben, und
b) Empfehlungen hierüber an die beiden Regierungen auszuarbeiten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden