(1) Forderungen, die unter Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag fallen, können ungeachtet einer im Sinne des Artikels 22 etwa getroffenen Regelung nicht geltend gemacht werden, soweit sie sich gegen natürliche oder juristische Personen richten, die an den in Artikel 1 Abs. 2 lit. d) genannten Gesellschaften, Unternehmungen oder Betrieben beteiligt waren.
(2) Forderungen österreichischer Gläubiger gegenüber der Ernst Heinkel A.G. können ungeachtet einer etwa getroffenen Regelung im Sinne des Artikels 22 nicht gegenüber der Ernst Heinkel A.G. geltend gemacht werden; zugunsten von deutschen Gläubigern der Ernst Heinkel A.G. besteht eine Haftung der Republik Österreich mit dem „Sondervermögen Ernst Heinkel A.G.“ nicht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise