(1) Hat eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit dem Sitz in Österreich Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin, so wirken sich der Staatsvertrag und von der Republik Österreich innerstaatlich getroffene Maßnahmen in bezug auf die Anteilsrechte der deutschen Gesellschafter an der juristischen Person oder der Personengesellschaft nicht auf dieses Vermögen aus.
(2) Zur Wahrung der Einheit der juristischen Person oder der Personengesellschaft und zur Wahrung ihrer Rechte hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegenen Vermögens wird anerkannt, daß der juristischen Person oder der Personengesellschaft ihre Rechte hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegenen Vermögens weiterhin zustehen. Die juristische Person oder die Personengesellschaft ist dagegen verpflichtet, sich mit ihren ehemaligen deutschen Gesellschaftern hinsichtlich deren Ansprüche wegen des in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegenen Vermögens auseinanderzusetzen; ein Begehren auf Auseinandersetzung kann von den ehemaligen deutschen Gesellschaftern nur innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages gestellt werden.
(3) Soweit die deutschen Gesellschafter natürliche Personen sind und ihnen nach Teil I dieses Vertrages der Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für die Verstaatlichung ihrer Anteilsrechte an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft übertragen wird, steht ihnen ein Anspruch auf Auseinandersetzung nach Abs. 2 nicht zu.
(4) In der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegene Forderungen bleiben bei der Auseinandersetzung nach Abs. 2 außer Betracht, wenn die Anteilsrechte der deutschen Gesellschafter an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft insgesamt weniger als 25 von Hundert aller Anteilsrechte betragen haben und das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegene Vermögen weniger als 10 von Hundert des Gesamtvermögens der juristischen Person oder der Personengesellschaft beträgt.
(5) In der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegene Forderungen aus Versicherungs-, Rückversicherungs- und Bausparverträgen sowie Forderungen, die gemäß Artikel 28 als geregelt gelten, bleiben bei der Auseinandersetzung nach Abs. 2 außer Betracht.
(6) Einigen sich die in Abs. 2 genannten Beteiligten nicht, ist nach dem im Teil V umschriebenen Verfahren festzustellen, was die juristische Person oder die Personengesellschaft unter Berücksichtigung der Höhe der Anteilsrechte der ehemaligen deutschen Gesellschafter und des Verhältnisses des in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegenen Vermögens zu dem Gesamtvermögen der juristischen Person oder der Personengesellschaft an die ehemaligen deutschen Gesellschafter als Auseinandersetzungsergebnis zu leisten hat. Der Antrag auf Einleitung des im Teil V umschriebenen Verfahrens kann nur innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eingereicht werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise