Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden keine Anwendung auf
a) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des Zweiten deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben haben;
b) österreichische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Republik Österreich und außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.Dezember 1937 hatten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise