Die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag finden keine Anwendung auf
a) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung, im Rahmen einer Umsiedlungsaktion oder auf Grund des Ersten oder Zweiten deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben haben;
b) deutsche Staatsangehörige (Artikel 3), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 und außerhalb des Gebietes der Republik Österreich hatten.
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