Die Bestimmungen des Artikels 81 finden Anwendung auch auf juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die zwar nicht ihren Sitz, wohl aber am 8. Mai 1945 eine Niederlassung (Dienststelle) in den österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland hatten, für die im Geschäftsbereich der Niederlassung (Dienststelle) begründeten Rechte und Pflichten.
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