Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden auf die österreichischen Zollausschlußgebiete (Mittelberg-Walsertal und Jungholz) sowie auf das Saarland keine Anwendung. Es sind somit alle Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 in diesen österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland belegen waren, als auch alle natürlichen und juristischen Personen, welche an diesem Tage ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in diesen Gebieten hatten, von der Anwendung der genannten Bestimmungen ausgenommen.
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