Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Gesellschaften, Unternehmungen und Betriebe, die in Österreich auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946 über die Verstaatlichung von Unternehmungen sowie auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. März 1947 über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft in der Fassung der Kundmachung vom 2. Oktober 1948 verstaatlicht sind.
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