(1) Enthielt die Firma eines Unternehmens, das von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen ist, am 8. Mai 1945 den Familiennamen einer natürlichen Person, die an diesem Tage
a) Inhaber des Unternehmens (Einzelkaufmann) war oder
b) an der Personengesellschaft, der das Unternehmen gehörte, beteiligt war, wobei nach dem Gesellschaftsvertrag oder mangels einer dahingehenden vertraglichen Bestimmung nach dem Gesetz für den Fall des Ausscheidens dieser Person die Fortführung ihres Namens in der Firma nicht ohne ihre Zustimmung zulässig war, oder
c) an der Kapitalgesellschaft, der das Unternehmen gehörte, mit mehr als 50% des Kapitals beteiligt war oder in der Kapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit besessen hat,
so darf der Familienname nach dem 31. Dezember 1960 nur mit Zustimmung der natürlichen Person oder ihrer Erben, soweit ihnen derselbe Familienname zusteht, in der Firma fortgeführt werden.
(2) Wird die Zustimmung verweigert, so kann der neuen Firma die bisherige Firma mit dem Zusatz „vormals“ beigefügt werden.
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