(1) Der Wert der Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Artikel 1) ist nach folgenden Grundsätzen zu ermitteln:
a) land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen mit den zum 1. Jänner 1948 geltenden Einheitswerten; ist für ein Betriebsvermögen, das von einer ehemaligen Besatzungsmacht in Österreich mittelbar oder unmittelbar verwaltet wurde, ein Einheitswert zum 1. Jänner 1948 nicht festgestellt, so ist der Wertermittlung der für die Berechnung der Gewerbesteuer vom Gewerbekapital für das Jahr 1955 maßgebende Wert zugrunde zu legen, wobei die lediglich für Zwecke der Gewerbesteuer vorgenommenen Hinzurechnungen oder Kürzungen außer Ansatz zu lassen sind;
b) Anteilsrechte an Aktiengesellschaften und an Gewerkschaften des Bergrechtes sowie Schuldverschreibungen mit den zum 1. Jänner 1948 für die österreichische Vermögensabgabe maßgebenden Steuerwerten beziehungsweise gemeinen Werten; wurden solche nicht festgestellt, so ist der Wertermittlung der Nennwert zugrunde zu legen;
c) Anteile an Personengesellschaften und an Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Weise, daß der für die Gesellschaft zum 1. Jänner 1948 geltende Einheitswert auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt wird. Hiebei sind die zum 1. Jänner 1948 für steuerliche Zwecke getroffenen Feststellungen über das Ausmaß der Anteile zugrunde zu legen;
d) sonstige Vermögenschaften, Rechte und Interessen mit dem Wert, der sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen zum 1. Jänner 1948 ergibt.
(2) Das an natürliche Personen gemäß der Bestimmung des Artikels 6 zu übertragende Vermögen ist diesen Personen nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft oder an der Gesellschaft oder der Gemeinschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen. Für das Ausmaß der Beteiligung sind die am 27. Juli 1955 in Kraft gewesenen, für steuerliche Zwecke getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen.
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