(1) Ist für Unternehmungen oder Zweigniederlassungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, eine Marke in Österreich registriert, die identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit einer Marke ist, die in der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber in Österreich für ein in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässiges Unternehmen eingetragen ist, das mit dem österreichischen Unternehmen durch Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich verbunden war oder zu dem die österreichische ehemalige Zweigniederlassung gehörte, so kann das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässige Unternehmen die Marke unentgeltlich für die Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages in Österreich benützen, sofern das Anmeldedatum der deutschen Marke in Deutschland vor dem Anmeldedatum der österreichischen Marke in Österreich und vor dem 8. Mai 1945 liegt. Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ist eine Benützung gegen angemessenes Entgelt und zu angemessenen sonstigen Bedingungen zulässig, wenn die Benützungsabsicht dem Inhaber der österreichischen Marke innerhalb dieser Frist schriftlich mitgeteilt wurde.
(2) Der Inhaber der österreichischen Marke ist verpflichtet, alle zur Aufrechterhaltung und Verteidigung seiner Marke erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässige Unternehmen dies verlangt, sich zum Ersatz der daraus entstehenden notwendigen Aufwendungen verpflichtet und auf Verlangen des Inhabers der österreichischen Marke einen angemessenen Vorschuß leistet.
(3) In allen sich aus den Bestimmungen des Abs. 1 ergebenden Streitfällen entscheidet auf Antrag das Österreichische Patentamt in dem für den Löschungsstreit vorgeschriebenen Verfahren; es setzt auch bei mangelnder Einigung der Parteien die Bedingungen und den Umfang der Benützung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles fest. Es kann jedoch keine zeitliche, örtliche oder den Umsatz betreffende Beschränkung der Benützung festsetzen. Auf Antrag einer Partei können bei wesentlicher Änderung der Umstände die Bedingungen neu festgesetzt werden.
(4) Ist im Falle des Abs. 1 für das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässige Unternehmen auch in Österreich eine Marke registriert oder auf Grund des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 geschützt, die identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist mit einer prioritätsälteren Marke, die für das österreichische Unternehmen oder die österreichische ehemalige Zweigniederlassung registriert ist, so sind auf die erstgenannte Marke die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Für das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren sind die Bestimmungen der Artikel 99 bis 117 nicht anwendbar.
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