(1) Unternehmungen oder Zweigniederlassungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, können, wenn und soweit sie die im Artikel 63 genannten Marken oder mit diesen verwechslungsfähig ähnliche Marken vor dem 8. Mai 1945 mit Zustimmung ihrer Inhaber in Benützung genommen und in der Folge weiterbenützt haben, diese Marken in Österreich in gleicher Weise bis zum 31. Dezember 1960 weiterbenützen. Rechtskräftige Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen sind und durch die das Recht zur Benützung solcher Marken versagt wurde, bleiben unberührt.
(2) Das Weiterbenützungsrecht nach Abs. 1 endet jedoch sechs Monate nach der Veräußerung, Verpachtung oder sonstigen Verwertung des Unternehmens, wenn der Erwerber oder Pächter des Unternehmens, der ehemaligen deutschen Anteile daran oder der österreichischen ehemaligen Zweigniederlassung oder sein Rechtsnachfolger zur Zeit der Übernahme eine andere in Österreich für ihn registrierte Marke für die gleiche Warenart benützt. Die Frist von sechs Monaten beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages und endet spätestens am 31. Dezember 1960.
(3) Auf Grund des Weiterbenützungsrechtes nach Abs. 1 dürfen Marken nur mit einem deutlich unterscheidenden Hinweis, insbesondere auf die geographische Herkunft der Waren, benützt werden.
(4) Ist für Unternehmungen oder Zweigniederlassungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, eine Marke in Österreich registriert, die identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit einer prioritätsälteren Marke ist, die nach Artikel 63 einem Unternehmen mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin verblieben ist, so kann dieses Unternehmen während der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen weder die Benützung der erstgenannten Marke untersagen, noch Löschungsansprüche nach den §§ 22, 22a, 22b des österreichischen Markenschutzgesetzes geltend machen, sofern das in Österreich ansässige Unternehmen mit dem in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmen durch Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich verbunden war oder die ehemalige österreichische Zweigniederlassung dem in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmen gehörte. Im übrigen sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise