Marken, die in Österreich für ein Unternehmen mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin gemäß § 6 des österreichischen Markenschutz-Überleitungsgesetzes 1953 in das Markenregister eingetragen worden oder die auf Grund des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in Österreich geschützt sind, sind ihren Inhabern verblieben.
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