(1) Auf Forderungen aus Lizenzverträgen, die vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden sind, finden die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag Anwendung, soweit sich diese Lizenzverträge auf Erfindungen beziehen, die Gegenstand der unter Artikel 60 angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen sind. Auf Grund solcher Lizenzverträge erbrachte Leistungen können nicht zurückgefordert werden.
(2) Soweit Forderungen aus Lizenzverträgen, die nach dem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden sind, auf die Zeit vor dem 27. Juli 1955 entfallen, finden auf sie die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine Anwendung, auch wenn sich diese Lizenzverträge auf Erfindungen beziehen, die Gegenstand der unter Artikel 60 angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen sind. Wenn auf Grund solcher Lizenzverträge für die Zeit nach dem 27. Juli 1955 Leistungen erbracht worden sind, können sie nicht zurückgefordert werden.
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