Für die in den §§ 6, 7 und 8 des österreichischen Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950 in der Fassung der Gewerblichen Rechtsschutz-Novelle 1951, und des das Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 abändernden Bundesgesetzes vom 28. Mai 1953 (Patentschutz-Überleitungsgesetz) genannten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, deren Inhaber am 8. Mai 1945 natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder juristische Personen mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin waren, wird die in § 9 Abs. 2 Patentschutz-Überleitungsgesetz vorgesehene Frist zur Antragstellung nicht eröffnet.
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