Natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die an Personengesellschaften mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin beteiligt sind, werden Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 im Eigentum der Personengesellschaft standen, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft übertragen (Artikel 1).
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