(1) Die Abwicklung der Vermögensmassen der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäftes der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft gegenüber österreichischen Gläubigern erfolgt nach deutschem Recht. Dabei dürfen österreichische Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden als deutsche Gläubiger. Dies darf aber nicht dazu führen, daß deutsche Gläubiger bereits erhaltene Zahlungen auch nur zum Teil zurückzuerstatten haben.
(2) Bisher nicht angemeldete Ansprüche österreichischer Gläubiger können in Abweichung von der in Paragraph 5 der Verordnung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juli 1955 über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäftes der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft festgesetzten Ausschlußfrist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages nachgemeldet werden.
(3) Die Republik Österreich wird den in Abs. 1 genannten Vermögensmassen zur Regelung der Verbindlichkeiten auf sie übertragene Ansprüche aus rückständigen Prämien und Ersatzansprüche zur Verfügung stellen.
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