(1) Die in Anlage 1 verzeichneten Versicherungsunternehmungen werden im folgenden als Gruppe 1, andere deutsche Versicherungsunternehmungen als Gruppe 2 bezeichnet.
(2) Die Republik Österreich wird für die Gruppe 1 bis zur Höhe des Deckungserfordernisses der in Artikel 46 lit. a) und b) umschriebenen Versicherungsbestände dieser Gruppe Vermögenswerte aus den von Artikel 22 Staatsvertrag betroffenen Deckungswerten dieser Gruppe zur Verfügung stellen; sie wird jenen Versicherungsunternehmungen, deren Zulassung zum Geschäftsbetrieb in Österreich bestätigt wird, überdies die Bedeckung für Pensionen und sonstige den Filialbetrieb betreffende echte Verbindlichkeiten aus den Deckungswerten der Gruppe 1 zur Verfügung stellen.
(3) Die Republik Österreich wird ferner für die Gruppe 2 bis zur Höhe des Deckungserfordernisses der in Artikel 46 lit. b) umschriebenen Versicherungsbestände dieser Gruppe Vermögenswerte aus den von Artikel 22 Staatsvertrag betroffenen Deckungswerten dieser Gruppe zur Verfügung stellen.
(4) Die Verbindlichkeiten sind mit Wertstellung zum 31. Dezember 1956 festzustellen. Bei der Bewertung von Vermögenswerten sind die tatsächlichen Wertverhältnisse am 31. Dezember 1956 zu berücksichtigen. Bei Versicherungsunternehmungen, deren Zulassung zum Geschäftsbetrieb in Österreich bestätigt wird, ist hierbei von den Ansätzen der unter Berücksichtigung brancheüblicher Grundsätze aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 1956 auszugehen.
(5) Anteilsrechte an österreichischen Versicherungsunternehmungen und die nach dem 8. Mai 1945 an ihre Stelle getretenen Erlöse oder Surrogate gehören nicht zu den Deckungswerten der Gruppen 1 und 2.
(6) Von der Zurverfügungstellung ausgeschlossen sind Deckungswerte, soweit sie zum „Sondervermögen Ernst Heinkel AG.“ gehören.
(7) Die Beschränkung des Zinssatzes nach Artikel 89 ist auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung zu stellenden Vermögenswerte nicht anzuwenden. Ist eine Zinserhöhung für den Fall des Verzuges vereinbart, so kann sie nur auf Grund eines Verzuges, der drei Monate nach Zurverfügungstellung des Deckungswertes eingetreten ist, geltend gemacht werden. Die in Artikel 89 vorgesehene Beschränkung der Zinsen und Gewinnanteile auf die Zeit ab 1. Jänner 1953 findet nur auf Zinsen aus Schuldverschreibungen Anwendung.
(8) Die Vorschriften der Artikel 1 Abs. 2 lit. b, 2, 11 bis 13, 15, 16 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.
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