(1) Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Durchführung der in den Artikeln 38 bis 43 festgelegten Grundsätze erforderlich sind, werden von der Republik Österreich in angemessener Frist erlassen werden.
(2) Für das in den Artikeln 38 bis 43 vorgesehene Verfahren sind die Bestimmungen der Artikel 99 bis 116 nicht anwendbar.
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