(1) Voraussetzung für die Übertragung von Wertpapieren gemäß Artikel 1 ist,
a) daß ein Wertpapier, sofern es zu einer auf Grund der österreichischen Bestimmungen über die Wertpapierbereinigung zur Bereinigung aufgerufenen Wertpapierart gehört, in diesem Verfahren bereinigt oder seine Anmeldung im Nachzüglerverfahren anerkannt worden ist und, wenn es sich um ein in Artikel 41 bezeichnetes Wertpapier handelt, auch seine Anmeldung in dem Verfahren gemäß Artikel 41 anerkannt worden ist, oder
b) daß ein Wertpapier zu einer Wertpapierart gehört, für die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht worden ist, daß sie zur Bereinigung nicht aufgerufen wird, oder
c) daß die Anmeldung eines Wertpapieres in dem Verfahren nach Artikel 40 oder 42 anerkannt worden ist.
In Verlust geratene Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen werden erst übertragen, sobald der Kraftloserklärungsbeschluß rechtskräftig geworden ist.
(2) Die Frist des Artikels 18 Abs. 1 beginnt, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages eintritt, erst mit dem Eintritt dieser Voraussetzung. Für die in den Artikeln 40 bis 42 bezeichneten Wertpapiere beginnt die Frist des Artikels 18 Abs. 1, falls der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes nicht beantragt hat, sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Prüfstelle, andernfalls mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung.
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