Ist ein deutscher Staatsangehöriger vor dem 27. Juli 1955 verstorben und gehörte zu seinem Nachlaß Vermögen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1, so gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Ist der Nachlaß vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages eingeantwortet worden, so steht jedem Erben, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach dem Teil I dieses Vertrages erfüllt, als Rechtsnachfolger das Recht auf Übertragung gemäß Artikel 1 zu.
b) Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit gegeben, der Nachlaß aber vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages noch nicht eingeantwortet worden, so ist an Stelle des Vermögens im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 über die Rechte auf Übertragung gemäß Artikel 1 abzuhandeln, die den einzelnen Erben als Rechtsnachfolgern gegebenenfalls zuständen. Diese Rechte sind in der Abhandlung nach den Vermögensgegenständen zu bewerten, die für die Übertragung vorgesehen sind. Auf Grund der Einantwortung stehen den Erben, soweit sie die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil I dieses Vertrages erfüllen, die Rechte auf Übertragung zu. Soweit Erben diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bezieht sich die Einantwortung an sie nicht auf die Rechte auf Übertragung gemäß Artikel 1.
Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit nicht gegeben, so steht jedem Erben, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil I dieses Vertrages erfüllt, ein Recht auf Übertragung gemäß Artikel 1 zu. Der Erbe hat in diesem Falle sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
c) Die Frage, ob das Recht auf Übertragung in der Abhandlung als bewegliches oder unbewegliches Vermögen anzusehen ist, ist nach den Vermögensgegenständen zu entscheiden, die für die Übertragung vorgesehen sind.
d) In den Fällen der lit. a und b sind die Erben, denen das Recht auf Übertragung zusteht, so anzusehen, als hätten sie dieses Recht vom Erblasser von Todes wegen erworben.
e) Sind Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche aus Vermögen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 zu erfüllen, so steht jedem Berechtigten, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil I dieses Vertrages erfüllt, das Recht auf Übertragung gemäß Artikel I zu; lit. d) gilt sinngemäß.
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