(1) Bis zum 8. Mai 1945 erteilte bankgeschäftliche Aufträge zur Überweisung von Reichsmarkbeträgen von einem Konto bei einem Kreditinstitut in Österreich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin oder umgekehrt, die nicht vollständig durchgeführt worden sind (steckengebliebene Überweisungen), werden auftragsgemäß durchgebucht, wenn bis zum 8. Mai 1945 das letzte im Staatsgebiet des Auftraggebers an dem Überweisungsvorgang beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das erste im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) mit dem Überweisungsbetrag erkannt oder das erste im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das letzte im Staatsgebiet des Auftraggebers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) mit dem Überweisungsbetrag belastet hat.
(2) Wenn bis zum 8. Mai 1945 ein bankgeschäftlicher Auftrag erteilt worden ist, Schecks, Wechsel, fällige Zins- und Dividendenscheine und andere Wertpapiere einzuziehen, und die Papiere zu Lasten des Verpflichteten eingelöst worden sind, der Einlösungsbetrag aber dem Vorleger der Papiere nicht mehr gutgeschrieben worden ist, wird der Einlösungsbetrag nach den Vorschriften des Abs. 1 über steckengebliebene Überweisungen in Reichsmark durchgebucht, wenn bis zum 8. Mai 1945 das letzte im Staatsgebiet des Verpflichteten an dem Inkasso-Auftrag beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das erste im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) mit dem Einlösungsbetrag ohne Vorbehalt erkannt hat.
(3) Unter Kreditinstituten im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Kreditinstitute zu verstehen, auf die die Vorschriften der Kreditwesengesetze uneingeschränkt Anwendung finden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn eine Reichsbankanstalt bei einer Überweisung als Zwischenstelle beteiligt war.
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