(1) Die Deutsche Girozentrale – Deutsche Kommunalbank –, Berlin, wird auf ihre sich zum 1. Jänner 1953 aus der Umwandlung in Deutsche Mark gegenüber der Girozentrale der österreichischen Sparkassen, Wien, unter Berücksichtigung von Artikel 28 ergebende Verbindlichkeit denjenigen Betrag anrechnen, der dem Freiverkehrskurs der österreichischen 2%igen Bundesschuldverschreibungen 1947 an der Wiener Börse am 31. Dezember 1956 entspricht (zuzüglich der seit Ausgabe bis zum Tage der Anrechnung fällig gewordenen Zinsen), welche auf die bei österreichischen Kreditinstituten, auf die die Vorschriften des Kreditwesengesetzes uneingeschränkt Anwendung finden, am 8. Mai 1945 bestandenen Reichsmarkguthaben einer westdeutschen Niederlassung eines Geldinstitutes oder einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes auf Grund des österreichischen Währungsschutzgesetzes entfallen.
(2) Die Deutsche Girozentrale handelt hiebei für Rechnung der deutschen Institute.
(3) Der Abrechnung ist der Kurs zugrunde zu legen, der durch die Paritäten bestimmt wird, die am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbart sind.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 30 sind vor der Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
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