(1) Reichsmarkguthaben österreichischer Staatsangehöriger, die am 8. Mai 1945 bei einer westdeutschen Niederlassung eines Geldinstitutes oder einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes bestanden und auf die die Sonderbestimmungen der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) anzuwenden sind, gelten als geregelt im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag.
(2) Eine auf Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden oder auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gestützte Mitteilung im Sinne von § 21 Umstellungsergänzungsgesetz oder eine hierauf gestützte gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 25 Umstellungsergänzungsgesetz steht einer erneuten Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungsgesetz innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht entgegen.
(3) Wurde im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden oder auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag eine Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungsgesetz unterlassen, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 14 Umstellungsergänzungsgesetz zu gewähren.
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