(1) Forderungen, die nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 geltend gemacht werden können, erlöschen, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages den Schuldner schriftlich zur Leistung auffordert. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Der Schuldner, dem eine Leistungsaufforderung nach Abs. 1 zugekommen ist, wird mit seinen Einwendungen gegen die Forderung ausgeschlossen, wenn und insoweit er diese nicht innerhalb von drei Monaten seit Erhalt der Leistungsaufforderung dem Gläubiger schriftlich bekanntgibt; dies gilt auch für eine Verweisung des Gläubigers auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen gemäß Artikel 26 Abs. 1. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Bei einer Verweisung auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen soll der Schuldner dem Gläubiger die zur Feststellung des Sondervermögens erforderlichen Angaben machen.
(3) Ist der Gläubiger rechtzeitig auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen verwiesen worden, so erlischt die Haftung der Republik Österreich, wenn er nicht die Forderung innerhalb von drei Monaten seit Erhalt der Bekanntgabe gemäß Abs. 2 bei dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen oder bei einem für das Sondervermögen bestellten öffentlichen Verwalter schriftlich anmeldet oder nachweislich bereits früher beim öffentlichen Verwalter angemeldet oder geltend gemacht hat.
(4) Kann der österreichische Gläubiger wegen einer Forderung, für die gemäß Artikel 24 die Republik Österreich mit einem Sondervermögen haftet, infolge Versäumung der Frist nach Abs. 3 aus dem Sondervermögen nicht befriedigt werden, so ist der deutsche Schuldner insoweit von der Verbindlichkeit befreit, als der österreichische Gläubiger bei Wahrung der Frist aus dem Sondervermögen hätte befriedigt werden können.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise