(1) Die Haftung der Republik Österreich entfällt bei Verbindlichkeiten, die zu einem vollständig übertragenen Vermögen gehören (Artikel 11 Abs. 1) oder die auf Grund einer Aufteilung gemäß Artikel 11 Abs. 2 von dem Begünstigten zu tragen sind.
(2) Aus Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945 ohne Mitwirkung des deutschen Schuldners begründet worden sind, kann dieser, soweit nicht Artikel 11 Anwendung findet, persönlich nicht in Anspruch genommen werden.
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